Was muss ein Schweizer KMU über den Zweck von Art. 1 USG wissen?
Art. 1 USG beschreibt den Grundzweck des Umweltschutzgesetzes: Geschützt werden Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie die natürlichen Lebensgrundlagen. Für KMU zentral ist zudem das Vorsorgeprinzip: Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind frühzeitig zu begrenzen.
Für ein Schweizer KMU setzt Art. 1 USG den grundlegenden Rahmen des Gesetzes. Der Zweck ist, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen. Zusätzlich sollen die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten werden, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens. Praktisch bedeutet das: Wer betriebliche Tätigkeiten plant oder ausführt, sollte Umweltwirkungen nicht nur auf direkte Schäden verengen, sondern auch auf mögliche lästige Einwirkungen sowie auf betroffene Lebensräume und natürliche Grundlagen achten.[1]
Ebenso wichtig ist der zweite Satz von Art. 1 USG: Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Für KMU ist das keine Detailregel zu einzelnen Massnahmen, sondern ein Leitprinzip. Es spricht dafür, mögliche Umweltbelastungen bereits vor einem eingetretenen Schaden zu prüfen und soweit erforderlich frühzeitig zu begrenzen. Eine vorsichtige interne Prüfung kann deshalb sein, betriebliche Einwirkungen systematisch zu erfassen und zu verifizieren, ob sie schädlich oder lästig werden könnten. Welche konkreten Pflichten daraus im Einzelfall folgen, ergibt sich aus den jeweils anwendbaren weiteren Bestimmungen; Art. 1 selbst formuliert hier den Zweck und das Vorsorgeverständnis.[1]
- Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit Einwirkungen verursachen kann, die Menschen, Tiere und Pflanzen, Lebensgemeinschaften, Lebensräume oder natürliche Lebensgrundlagen betreffen.
- Berücksichtigen Sie ausdrücklich auch biologische Vielfalt und Fruchtbarkeit des Bodens, weil diese in Art. 1 besonders genannt werden.
- Verstehen Sie Vorsorge als frühes Begrenzen möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen, nicht erst nach eingetretenen Problemen.
Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]