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Was muss ein Schweizer KMU zur Berechnung der Bruttoprämieneinnahmen bei Versicherungsgesellschaften nach Art. 6 wissen?

Art. 6 stellt für Versicherungsgesellschaften auf die Bruttoprämieneinnahmen des letzten Geschäftsjahrs ab. Erfasst sind die in Rechnung gestellten Prämien im Erst- und Rückversicherungsgeschäft, einschliesslich der in Rückdeckung gegebenen Anteile, jedoch abzüglich der auf den Erstversicherungsprämien eingenommenen Steuern oder sonstigen Abgaben. Für den Schweiz-Anteil zählt, was von in der Schweiz ansässigen Personen gezahlt wird. Zudem sind Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 sinngemäss anwendbar.

Für Versicherungsgesellschaften definiert Art. 6, was unter Bruttoprämieneinnahmen zu verstehen ist. Massgeblich sind die im letzten Geschäftsjahr in Rechnung gestellten Prämien im Erst- und im Rückversicherungsgeschäft. Einbezogen sind ausdrücklich auch die in Rückdeckung gegebenen Anteile. Nicht mitzuzählen sind dagegen die auf den Erstversicherungsprämien eingenommenen Steuern oder sonstigen Abgaben. Für ein KMU ist wichtig, diese Regel als spezielle Berechnungsvorschrift für Versicherungsgesellschaften zu lesen: Entscheidend ist nicht irgendein frei gewählter Umsatzbegriff, sondern genau diese in Art. 6 umschriebene Prämienbasis mit den genannten Ein- und Abzügen.[1]

Wenn der auf die Schweiz entfallende Anteil bestimmt werden muss, verlangt Art. 6, auf jene Bruttoprämieneinnahmen abzustellen, die von in der Schweiz ansässigen Personen gezahlt werden. Die Vorschrift knüpft damit an den Zahlerkreis in der Schweiz an. Zusätzlich erklärt Art. 6 Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 für sinngemäss anwendbar. Ohne den Wortlaut dieser Bestimmungen sollte man deren Inhalt nicht ergänzen oder umformulieren. Eine vorsichtige Prüfung besteht deshalb darin, die verwendete Prämienbasis, die Abzüge für Steuern oder sonstige Abgaben auf Erstversicherungsprämien, die Zuordnung zum Schweiz-Anteil und die sinngemäss anwendbaren Verweisnormen im vollständigen Erlasstext gemeinsam zu kontrollieren.[1]

Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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