Was muss ein Schweizer KMU über die Berichterstattung über unbedenkliche Zusammenschlüsse nach Art. 22 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?
Art. 22 regelt nicht eine eigene Meldepflicht des KMU, sondern die laufende Berichterstattung der Wettbewerbskommission an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung über Zusammenschlüsse, die sie als unbedenklich erachtet. Der Bericht nennt die beteiligten Unternehmen und gibt kurz die Begründung an, weshalb bei einem meldepflichtigen Zusammenschluss kein Prüfungsverfahren eingeleitet wurde oder weshalb weder eine Untersagung noch eine Zulassung mit Bedingungen oder Auflagen ausgesprochen wurde.
Für ein KMU ist der Kern von Art. 22: Die Vorschrift beschreibt eine behördliche Berichtspflicht der Wettbewerbskommission, nicht eine zusätzliche operative Berichtspflicht des Unternehmens. Die Wettbewerbskommission erstattet dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung laufend Bericht über Zusammenschlüsse, die sie als unbedenklich erachtet. Wenn Ihr Vorhaben unter die Regeln zu meldepflichtigen Zusammenschlüssen fällt, kann es daher in dieser behördlichen Berichterstattung erscheinen. Der Bericht umfasst nach dem Wortlaut die beteiligten Unternehmen sowie eine kurze Begründung dafür, warum kein Prüfungsverfahren eingeleitet wurde oder warum weder eine Untersagung noch eine Zulassung mit Bedingungen oder Auflagen ausgesprochen wurde.[1]
- Art. 22 betrifft ausdrücklich «unbedenkliche» Zusammenschlüsse, also Fälle, die von der Wettbewerbskommission entsprechend eingeordnet werden.
- Die Wettbewerbskommission berichtet «laufend» an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Ein fester Rhythmus wird im zitierten Wortlaut nicht genannt.
- Im Bericht bezeichnet die Wettbewerbskommission die beteiligten Unternehmen.
- Die Begründung ist nur «in kurzer Form» zu geben.
- Die kurze Begründung bezieht sich entweder darauf, warum hinsichtlich eines meldepflichtigen Zusammenschlusses kein Prüfungsverfahren eingeleitet wurde, oder darauf, warum weder eine Untersagung noch eine Zulassung mit Bedingungen oder Auflagen ausgesprochen wurde.
Für die praktische Einordnung sollte ein KMU vorsichtig prüfen, ob der eigene Fall überhaupt ein meldepflichtiger Zusammenschluss ist und welche Verfahrensstufe erreicht wurde, weil Art. 22 gerade an diese Punkte anknüpft. Aus dem zitierten Text lässt sich sicher nur ableiten, welche Informationen die Behörde in ihrem Bericht festhält und welche beiden Konstellationen genannt werden: kein Prüfungsverfahren oder keine Untersagung beziehungsweise keine Zulassung mit Bedingungen oder Auflagen. Weitere Voraussetzungen, Ausnahmen oder Verfahrensdetails lassen sich aus dem vorliegenden Auszug nicht belastbar ergänzen; dafür muss die vollständige Regelung, einschliesslich der im Artikel genannten Verweise, geprüft werden.[1]