Was muss ein Schweizer KMU zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse nach Art. 21 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?
Wenn sich die in der Meldung beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich ändern, müssen diese Änderungen dem Sekretariat unaufgefordert und umgehend mitgeteilt werden. Können sie die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens erheblich beeinflussen, kann der Fristenlauf nach Artikel 20 erst am Tag nach Eingang dieser Mitteilung beim Sekretariat beginnen.
Art. 21 regelt eine laufende Mitteilungspflicht nach einer Meldung eines Zusammenschlussvorhabens. Erfasst sind wesentliche Änderungen der in der Meldung beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse. Solche Änderungen sind dem Sekretariat unaufgefordert und umgehend mitzuteilen. Für ein KMU bedeutet das vorsichtig gelesen: Nicht nur die ursprüngliche Meldung zählt, sondern auch spätere tatsächliche Entwicklungen, soweit sie wesentlich sind und die in der Meldung beschriebenen Verhältnisse betreffen. Der Wortlaut sagt nichts zu einer abschliessenden Liste solcher Änderungen; deshalb sollte intern geprüft werden, ob sich relevante Tatsachen seit der Meldung verändert haben und ob diese Veränderung als wesentlich einzustufen sein könnte, statt auf eine ausdrückliche Nachfrage zu warten.[1]
Art. 21 nennt auch die mögliche Folge für den Fristenlauf. Können die wesentlichen Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens haben, so kann vor Einleitung des Prüfungsverfahrens das Sekretariat oder nach Einleitung des Prüfungsverfahrens die Wettbewerbskommission beschliessen, dass die Frist nach Artikel 20 erst am Tag nach Eingang der Mitteilung über die wesentlichen Änderungen beim Sekretariat zu laufen beginnt. Für ein KMU ist der sichere Punkt daher: Änderungen nicht nur dokumentieren, sondern rasch so melden, dass der Eingang beim Sekretariat nachvollziehbar ist. Ob die Auswirkungen erheblich sind und ob ein entsprechender Beschluss ergeht, ergibt sich nach dem Wortlaut nicht automatisch, sondern hängt von dieser Beurteilung und dem Beschluss der zuständigen Stelle ab.[1]
Vor einem Verlassen darauf sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]