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Was muss ein Schweizer KMU über Gemeinschaftsunternehmen nach Art. 2 RS 251.4 wissen?

Nach Art. 2 RS 251.4 liegt bei einem Gemeinschaftsunternehmen ein Unternehmenszusammenschluss vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam Kontrolle erlangen oder ein gemeinsam kontrolliertes Unternehmen gründen und das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. Bei einer Neugründung muss zusätzlich gelten, dass in das Gemeinschaftsunternehmen Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen.

Für ein Schweizer KMU ist der Kernpunkt von Art. 2, dass ein Gemeinschaftsunternehmen nicht schon wegen jeder Zusammenarbeit als Unternehmenszusammenschluss gilt. Erfasst ist ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten. Zusätzlich verlangt die Bestimmung, dass das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. Für die Einordnung sind damit nach dem Wortlaut insbesondere die gemeinsame Kontrolle, der Wechsel von keiner bisherigen gemeinsamer Kontrolle zu gemeinsamer Kontrolle und die dauerhafte funktionelle Selbständigkeit des Gemeinschaftsunternehmens zu prüfen.[1]

Art. 2 regelt auch die Gründung eines neuen Unternehmens durch zwei oder mehr Unternehmen, das sie gemeinsam kontrollieren wollen. Auch dann liegt ein Unternehmenszusammenschluss nur vor, wenn das Gemeinschaftsunternehmen die Funktionen nach Absatz 1 erfüllt. Hinzukommen muss bei der Gründung ausdrücklich, dass in das Gemeinschaftsunternehmen Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen. Für KMU bedeutet das als vorsichtiger Prüfschritt: Nicht nur die gemeinsame Kontrolle und die dauerhafte selbständige wirtschaftliche Funktion sind zu verifizieren, sondern bei einer Neugründung auch, ob tatsächlich Geschäftstätigkeiten eines kontrollierenden Unternehmens in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden. Weitere Aussagen über Folgen oder zusätzliche Ausnahmen lassen sich aus dem vorliegenden Art. 2 nicht sicher ergänzen.[1]

  • Prüfen, ob zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle erlangen oder ein Unternehmen gemeinsam gründen wollen.
  • Prüfen, ob das Unternehmen bisher nicht gemeinsam kontrolliert wurde, sofern es um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle geht.
  • Prüfen, ob das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
  • Bei einer Gründung zusätzlich prüfen, ob in das Gemeinschaftsunternehmen Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen.

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