Was muss ein Schweizer KMU über die Stellungnahme Dritter nach Art. 19 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?
Nach Art. 19 erfolgt die Stellungnahme Dritter im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes in schriftlicher Form. Zusätzlich kann das Sekretariat im Einzelfall eine Anhörung anordnen. Für ein KMU heisst das: primär mit einer schriftlichen Eingabe rechnen und bei Bedarf prüfen, ob im konkreten Verfahren eine Anhörung angeordnet wurde.
Art. 19 regelt knapp die Form der Stellungnahme Dritter. Der zitierte Wortlaut sagt, dass die Stellungnahme Dritter im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes in schriftlicher Form erfolgt. Für ein KMU ist damit der sichere Ausgangspunkt: Wenn es als Dritter eine Stellungnahme abgeben will oder mit einer solchen Verfahrenshandlung konfrontiert ist, ist die schriftliche Form massgebend. Aus dem vorliegenden Text ergibt sich dagegen keine weitergehende Aussage zu Inhalt, Fristen, Einreichungsweg oder zu den Voraussetzungen, unter denen jemand als Dritter gilt; dafür müsste die genannte gesetzliche Grundlage mitgeprüft werden.[1]
Der zweite Satz von Art. 19 eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit: Das Sekretariat kann im Einzelfall eine Anhörung anordnen. Das bedeutet nach dem vorliegenden Wortlaut nicht, dass stets eine mündliche Anhörung stattfindet, sondern nur, dass sie im konkreten Einzelfall angeordnet werden kann. Für ein KMU ist deshalb eine vorsichtige Prüfung sinnvoll, ob im betreffenden Zusammenschlussverfahren eine solche Anordnung tatsächlich ergangen ist. Ohne eine solche Anordnung bleibt nach dem zitierten Artikel die schriftliche Stellungnahme der klar genannte Regelfall.[1]
- Prüfen, ob die eigene Mitwirkung unter «Stellungnahme Dritter im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes» fällt.
- Die Eingabe grundsätzlich in schriftlicher Form vorbereiten, weil Art. 19 diese Form ausdrücklich nennt.
- Zusätzlich kontrollieren, ob das Sekretariat im Einzelfall eine Anhörung angeordnet hat; nur dann ist nach dem zitierten Text mit diesem zusätzlichen Schritt zu rechnen.
- Für nicht ausdrücklich geregelte Punkte wie Inhalt, Fristen oder Verfahrensdetails die genannte gesetzliche Grundlage und den vollständigen aktuellen Erlasstext nachsehen.
Vor einem Verlassen auf die Aussage sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]