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Was muss ein Schweizer KMU zu zusätzlichen Angaben und Unterlagen nach Art. 15 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?

Art. 15 verlangt, dass beteiligte Unternehmen, verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 5 und Veräusserer von Beteiligungen auch nach Bestätigung der Vollständigkeit der Meldung innert einer vom Sekretariat gesetzten Frist zusätzliche Angaben und Unterlagen einreichen, soweit diese für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Das Sekretariat kann zudem bei betroffenen Dritten Auskünfte einholen.

Für ein KMU ist der Kernpunkt: Die Mitwirkungspflicht endet nicht mit der Bestätigung, dass die Meldung vollständig ist. Art. 15 Abs. 1 erfasst beteiligte Unternehmen, mit ihnen im Sinne von Artikel 5 verbundene Unternehmen sowie Veräusserer von Beteiligungen. Diese müssen dem Sekretariat binnen einer von ihm gesetzten Frist zusätzliche Angaben machen und Unterlagen einreichen, wenn diese für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Der Anwendungsbereich ist damit ausdrücklich weiter als nur die ursprünglich meldenden Unternehmen, und die Pflicht kann auch nachgelagert ausgelöst werden. Für die Praxis bedeutet das vor allem, angeforderte Informationen fristgerecht, vollständig und in einer Form bereitzuhalten, die den Bezug zum Zusammenschlussvorhaben klar erkennen lässt. Als vorsichtiger Prüfschritt sollte vor einer Einreichung kontrolliert werden, welche Gesellschaften im konkreten Fall unter die erfassten Beteiligten oder verbundenen Unternehmen fallen und welche Frist das Sekretariat gesetzt hat.[1]

Der Artikel nennt auch Beispiele dafür, welche Inhalte verlangt werden können: Insbesondere müssen Auskünfte über bisherige oder geplante Absatz- oder Umsatzzahlen sowie über die Marktentwicklung und die Stellung im internationalen Wettbewerb erteilt werden. Das zeigt, dass nicht nur formale Unterlagen, sondern auch wirtschaftliche und marktbezogene Informationen relevant sein können, sofern sie für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Zusätzlich kann das Sekretariat nach Abs. 2 bei betroffenen Dritten Auskünfte einholen. Dabei darf es Dritten vom Zusammenschlussvorhaben in geeigneter Weise Kenntnis geben, muss aber die Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen, der mit ihnen im Sinne von Artikel 5 verbundenen Unternehmen sowie der Veräusserer wahren. Ein vorsichtiger Verifikationsschritt ist deshalb, intern zu prüfen, welche Angaben geschäftsgeheimnisrelevant sind und ob die eingereichten Informationen konsistent mit den erwartbaren Auskünften betroffener Dritter sind.[1]

Juni über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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