Was muss ein Schweizer KMU über Meldeformulare und Erläuterungen nach Art. 13 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?
Art. 13 sagt im Kern: Die Wettbewerbskommission kann die nach Artikel 11 verlangten Angaben in Meldeformularen konkretisieren und die Anmeldeerfordernisse in Erläuterungen näher bezeichnen. Sie kann zudem festlegen, ob und in welchem Umfang eine bei einer ausländischen Behörde eingereichte Meldung für die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens in der Schweiz verwendet werden kann. Die Meldeformulare und Erläuterungen werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Für ein KMU ist der praktische Kern von Art. 13, dass nicht nur der Verordnungstext selbst zählt: Die Wettbewerbskommission kann die Angaben nach Artikel 11 in Meldeformularen umschreiben und die Anmeldeerfordernisse in Erläuterungen näher bezeichnen. Das bedeutet vorsichtig gelesen, dass der konkrete Inhalt einer Meldung durch diese Formulare und Erläuterungen strukturiert und präzisiert werden kann. Wer prüfen will, was einzureichen ist, sollte daher nicht beim blossen Gesetzeswortlaut stehen bleiben, sondern die von der Wettbewerbskommission vorgesehenen Meldeformulare und Erläuterungen mitprüfen, weil dort die verlangten Angaben näher gefasst werden können.[1]
Art. 13 regelt ausserdem einen grenzüberschreitenden Punkt: Die Wettbewerbskommission kann festlegen, inwieweit eine bei einer ausländischen Behörde eingereichte Meldung für die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens in der Schweiz verwendet werden kann. Daraus folgt nicht automatisch, dass eine ausländische Einreichung in der Schweiz genügt; vielmehr hängt der nutzbare Umfang davon ab, was die Wettbewerbskommission dazu festlegt. Für KMU ist deshalb ein vorsichtiger Verifikationsschritt wichtig: Wenn bereits Unterlagen bei einer ausländischen Behörde eingereicht wurden, sollte geprüft werden, ob und inwieweit diese nach den schweizerischen Vorgaben tatsächlich verwendbar sind, statt eine vollständige Anerkennung einfach anzunehmen.[1]
- Die Wettbewerbskommission veranlasst die Veröffentlichung der Meldeformulare und der Erläuterungen im Bundesblatt.
- Ein sinnvoller Prüfpunkt ist daher, vor einer Meldung die im Bundesblatt veröffentlichten Meldeformulare und Erläuterungen in der massgeblichen Fassung zu kontrollieren, weil Art. 13 gerade auf diese veröffentlichten Konkretisierungen verweist.
Vor einem Verlassen darauf sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen zusätzlich geprüft werden.[1]