Was muss ein Schweizer KMU zur Benachrichtigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht nach Art. 10 RS 251.4 wissen?
Nach Art. 10 informiert nicht das KMU selbst, sondern die Wettbewerbskommission die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht unverzüglich, wenn ein Zusammenschlussvorhaben von Banken im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen gemeldet wird. Für andere Fälle lässt sich aus der vorliegenden Stelle nichts ableiten.
Art. 10 regelt eine behördliche Benachrichtigung: Die Wettbewerbskommission informiert die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht unverzüglich über die Meldung von Zusammenschlussvorhaben von Banken im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen. Für ein KMU ist damit aus dieser Vorschrift vor allem erkennbar, dass die Informationspflicht nach dem Wortlaut bei der Wettbewerbskommission liegt und an eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens von Banken anknüpft. Aus dem zitierten Text ergibt sich dagegen keine eigenständige direkte Benachrichtigungspflicht eines beliebigen KMU an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.[1]
Der Anwendungsbereich ist nach dem zitierten Wortlaut eng: Er betrifft Zusammenschlussvorhaben von Banken im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen. Ob ein konkretes Unternehmen oder Vorhaben darunter fällt, lässt sich aus Art. 10 allein nicht abschliessend beurteilen. Vorsichtig geprüft werden sollte deshalb insbesondere, ob es sich überhaupt um Banken im genannten Sinn handelt und ob tatsächlich eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens vorliegt. Für andere Unternehmenszusammenschlüsse oder weitere Verfahrensschritte enthält die vorliegende Stelle keine sichere Aussage; dafür muss die einschlägige Regelung im Zusammenhang geprüft werden.[1]
Vor einem Verlassen darauf sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]