Was muss ein Schweizer KMU über die Erlangung der Kontrolle nach Art. 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?
Für ein KMU ist der Kernpunkt: Kontrolle liegt vor, wenn ein Unternehmen durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines bisher unabhängigen Unternehmens auszuüben. Art. 1 nennt dafür typische Mittel wie Eigentums- oder Nutzungsrechte sowie Rechte oder Verträge mit Einfluss auf Organe des Unternehmens.
Art. 1 beschreibt, wann ein Unternehmen die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen erlangt. Entscheidend ist nicht nur der formelle Kauf von Anteilen. Kontrolle kann auch „auf andere Weise“ entstehen, sobald die Möglichkeit besteht, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben. Für ein KMU bedeutet das: Die Prüfung darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob Beteiligungsrechte erworben werden. Ebenso relevant ist, ob die konkrete Struktur der Transaktion oder der Vereinbarungen einem Unternehmen die tatsächliche Möglichkeit gibt, die Geschäftstätigkeit des andern Unternehmens bestimmend zu beeinflussen. Der Fokus liegt also auf der Möglichkeit des bestimmenden Einflusses über ein bisher unabhängiges Unternehmen.[1]
- Art. 1 nennt als Mittel zur Kontrolle insbesondere Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens.
- Als weiteres Mittel nennt Art. 1 Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
- Diese Mittel können einzeln oder in Kombination zur Kontrolle führen. Für ein KMU ist deshalb nicht nur ein einzelner Vertragspunkt zu prüfen, sondern das Zusammenwirken von Beteiligungsrechten, Vermögensrechten und Governance-Rechten.
Für die vorsichtige Einordnung in der Praxis sollte ein KMU die vorgesehenen Beteiligungsrechte, Vermögensrechte, Nutzungsrechte sowie Rechte aus Verträgen systematisch darauf prüfen, ob sie einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit oder auf die Organe des Zielunternehmens vermitteln können. Art. 1 liefert dafür den Prüfrahmen, sagt aber in dem hier vorliegenden Auszug nichts zu weiteren Voraussetzungen oder Folgen. Deshalb sollte vor einem Verlassen auf die Einordnung insbesondere verifiziert werden, ob das Zielunternehmen bisher unabhängig ist und ob die vorgesehenen Rechte einzeln oder in Kombination die in Art. 1 beschriebene Möglichkeit eines bestimmenden Einflusses begründen.[1]
Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]