Was muss ein Schweizer KMU zu Art. 1 ABV-FINMA über ausländische Banken in der Schweiz wissen?
Art. 1 ABV-FINMA legt fest, wann ein Unternehmen als ausländische Bank gilt und wann es trotz ausländischer Organisation als inländisch zu behandeln ist. Für ein KMU ist vor allem relevant, ob ein nach ausländischem Recht organisiertes Unternehmen eine der in Art. 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und ob Leitung oder Geschäftsabwicklung tatsächlich in oder von der Schweiz aus erfolgt.
Art. 1 ABV-FINMA definiert zunächst den Begriff der ausländischen Bank. Erfasst ist jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das entweder im Ausland eine Bewilligung als Bank besitzt, oder in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in den Geschäftsunterlagen den Ausdruck «Bank» oder «Bankier» verwendet, oder die Banktätigkeit im Sinne von Artikel 2a der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV) betreibt. Für ein Schweizer KMU bedeutet das: Die Einordnung hängt nicht nur von einer ausländischen Bankbewilligung ab. Schon die verwendete Bezeichnung oder die tatsächlich betriebene Tätigkeit kann nach dieser Vorschrift relevant sein. Ein vorsichtiger Prüfschritt ist deshalb, Organisationsrecht, verwendete Firmierung und Geschäftsunterlagen sowie die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten getrennt zu prüfen.[1]
Art. 1 Abs. 2 enthält eine wichtige Abgrenzung für Fälle mit starkem Schweiz-Bezug. Wird die ausländische Bank tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt sie ihre Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss sie sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Banken. Für ein KMU ist damit entscheidend, nicht nur auf den formellen Sitz oder die ausländische Rechtsform zu schauen. Ebenso zu prüfen sind die tatsächliche Leitung und der Ort, von dem aus Geschäfte abgewickelt werden. Wer mit einer ausländisch organisierten Bank zusammenarbeitet oder selbst grenzüberschreitende Strukturen nutzt, sollte diese tatsächlichen Verhältnisse anhand der aktuellen Organisation und Abläufe verifizieren, bevor auf die Einordnung vertraut wird.[1]
- Prüfen, ob das Unternehmen nach ausländischem Recht organisiert ist.
- Prüfen, ob im Ausland eine Bewilligung als Bank besteht.
- Prüfen, ob in Firma, Bezeichnung des Geschäftszweckes oder Geschäftsunterlagen «Bank» oder «Bankier» verwendet wird.
- Prüfen, ob Banktätigkeit im Sinne von Artikel 2a der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV) betrieben wird.
- Prüfen, ob die ausländische Bank tatsächlich in der Schweiz geleitet wird oder ihre Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus abwickelt.
Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]