Was muss ein Schweizer KMU über Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten nach Art. 7 RS 946.206 wissen?
Art. 7 sagt zweierlei: Die Verordnung gilt für sämtliche Geschäfte, die beim Inkrafttreten noch nicht durch beidseitige Erfüllung beendet waren, und sie tritt am 7. August 1990, 11.00 Uhr, in Kraft. Für ein KMU ist daher entscheidend, ob ein Geschäft zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig von beiden Seiten erfüllt war.
Art. 7 regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Er bestimmt, dass die Verordnung auf sämtliche Geschäfte Anwendung findet, welche im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht durch beidseitige Erfüllung beendet wurden. Für ein KMU ist damit die Kernfrage nicht nur, ob ein Vertrag schon abgeschlossen war, sondern ob das betreffende Geschäft beim Inkrafttreten bereits vollständig auf beiden Seiten erfüllt war. Wenn diese beidseitige Erfüllung noch nicht vorlag, erfasst die Verordnung das Geschäft nach dem Wortlaut von Art. 7.[1]
Zum Inkrafttreten nennt Art. 7 einen genauen Zeitpunkt: Diese Verordnung tritt am 7. August 1990, 11.00 Uhr, in Kraft. Für die praktische Prüfung bedeutet das: Ein KMU sollte seine Unterlagen so ordnen, dass nachvollziehbar ist, ob die beidseitige Erfüllung eines Geschäfts vor oder erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war. Der zitierte Artikel enthält in diesem Ausschnitt keine weiteren Übergangsregeln, Fristen oder Sonderkategorien. Deshalb sollte man den Anwendungsentscheid eng am Wortlaut ausrichten und vor einer Reliance prüfen, ob die aktuelle Fassung oder spätere Änderungen zusätzliche Vorgaben enthalten.[1]
Vor einer Reliance müssen die aktuelle Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]