Was muss ein Schweizer KMU über die Strafbestimmungen nach Art. 5 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wissen?
Art. 5 verknüpft Verstösse gegen bestimmte Verbote und Pflichten der Irak-Verordnung direkt mit den Strafnormen des Embargogesetzes. Für KMU ist zentral: Verstösse gegen Artikel 1, 1a, 2 oder 3 werden nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft; Verstösse gegen Artikel 2a nach Artikel 10. Verfolgung und Beurteilung erfolgen durch das SECO, das auch Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen kann.
Art. 5 regelt nicht selbst die Strafhöhe, sondern verweist für Sanktionen auf das Embargogesetz. Danach gilt: Wer gegen Artikel 1, 1a, 2 oder 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft. Wer gegen Artikel 2a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft. Für ein KMU bedeutet das vor allem, dass bereits ein Verstoss gegen die in Art. 5 ausdrücklich genannten Bestimmungen strafrechtliche Folgen nach dem Embargogesetz auslösen kann. Welche konkreten Verbote, Pflichten oder Handlungen in Artikel 1, 1a, 2, 2a oder 3 stehen, muss deshalb vor jedem relevanten Geschäftsvorgang anhand des vollständigen Verordnungstextes geprüft werden, statt nur Art. 5 isoliert zu lesen.[1]
Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes ist gemäss Art. 5 das SECO. Der Wortlaut sagt zudem ausdrücklich, dass dieses Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen kann. Für die Praxis eines KMU ist damit wichtig, interne Prüfungen und Dokumentation so auszurichten, dass Geschäfte mit möglichem Bezug zu den in der Verordnung genannten Verboten früh erkannt werden. Eine vorsichtige Verifikation besteht darin, vor dem Verlassen auf eine interne Einschätzung zu kontrollieren, ob der betroffene Vorgang unter Artikel 1, 1a, 2, 2a oder 3 fällt und ob aus dem Vollzug durch das SECO Risiken wie Beschlagnahmung oder Einziehung entstehen können. Art. 5 hält ausserdem fest, dass die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes vorbehalten bleiben.[1]
Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]