Was muss ein Schweizer KMU über die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Art. 2 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wissen?
Art. 2 erfasst bestimmte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, wenn sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der früheren irakischen Regierung, bestimmter hoher Amtsträger, deren nächsten Familienmitglieder oder kontrollierter Unternehmen/Körperschaften stehen. Für ein KMU ist zentral, Eigentum, Kontrolle, Gegenpartei und einen allfälligen Eintrag im Anhang sorgfältig zu prüfen; Ausnahmen und ausnahmsweise Bewilligungen sind eng am Wortlaut zu verifizieren.
Für ein Schweizer KMU ist der Kern von Art. 2: Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in drei Gruppen. Erstens solche, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der früheren irakischen Regierung oder von Unternehmen oder Körperschaften unter ihrer Kontrolle befinden. Zweitens solche im Eigentum oder unter der Kontrolle von hohen Amtsträgern der früheren irakischen Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern. Drittens solche im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen oder Körperschaften, die unter der Kontrolle von Personen nach Buchstabe b stehen oder von Personen geführt werden, die in deren Namen oder nach deren Weisungen handeln. Praktisch bedeutet das für ein KMU: Nicht nur der direkte Vertragspartner ist relevant, sondern auch Eigentum, Kontrolle und Handeln auf Weisung.[1]
Der Wortlaut enthält auch eine ausdrücklich formulierte Ausnahme innerhalb von Buchstabe a: Nicht von dieser Sperrung erfasst werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der irakischen Vertretungen in der Schweiz sowie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach dem 22. Mai 2003 von öffentlichen irakischen Unternehmen oder Körperschaften in der Schweiz angelegt, zu deren Gunsten überwiesen oder diesen übertragen worden sind. Ein KMU sollte diese Ausnahme nicht verallgemeinern. Sie gilt genau in der genannten Konstellation und mit den genannten Qualifikationen. Zusätzlich nennt Art. 2, dass die von den Massnahmen nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften im Anhang aufgeführt werden. Ein vorsichtiger Prüfschritt ist daher, vor Zahlungen, Lieferungen, Freigaben oder sonstigen Verfügungen sowohl die Gegenpartei als auch den einschlägigen Anhang auf Übereinstimmungen zu kontrollieren.[1]
Art. 2 sieht ausserdem keine freie Verfügung über gesperrte Werte vor. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen. Für ein KMU folgt daraus vorsichtig zusammengefasst: Wenn ein Sachverhalt unter die Sperrung fallen könnte, sollte nicht von einer stillschweigenden Ausnahme ausgegangen werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob der Fall überhaupt von Art. 2 erfasst ist und ob eine ausnahmsweise Bewilligung nach dem ausdrücklich genannten Mechanismus in Betracht kommt.[1]
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]