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Was muss ein Schweizer KMU über Rüstungsgüter nach Art. 1 RS 946.206 wissen?

Art. 1 verbietet die Lieferung, den Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfänger in der Republik Irak, ausgenommen die irakische Regierung und die multilateralen Truppen im Sinne der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Das gilt nur, soweit nicht Kriegsmaterialgesetz, Güterkontrollgesetz und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Für ein Schweizer KMU ist der Kern von Art. 1 klar: Verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfänger in der Republik Irak. Der Wortlaut nennt damit mehrere Tätigkeiten, nicht nur die eigentliche Ausfuhr. Erfasst sind nach dem Text Empfänger in der Republik Irak; zugleich nennt die Bestimmung ausdrücklich eine Ausnahme: ausgenommen sind die irakische Regierung und die multilateralen Truppen, im Sinne der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Wer Geschäfte mit Bezug zu Rüstungsgütern prüft, sollte deshalb zuerst sauber feststellen, ob es sich um Rüstungsgüter handelt, welche Rolle das KMU übernimmt und wer genau der Empfänger in der Republik Irak ist.[1]

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung in Absatz 2. Art. 1 gilt nur, soweit nicht das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 und das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 sowie deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind. Für die Praxis bedeutet das: Ein KMU sollte vor einer Einordnung unter diese Irak-Verordnung zuerst prüfen, ob der konkrete Vorgang bereits unter diese spezialgesetzlichen Regime fällt. Ohne diese Vorprüfung lässt sich die Reichweite von Art. 1 nicht verlässlich bestimmen. Vorsichtiges Vorgehen heisst daher insbesondere: Produkt und Tätigkeit einordnen, den Empfängerstatus in der Republik Irak verifizieren und danach die Anwendbarkeit von Kriegsmaterialgesetz, Güterkontrollgesetz und den jeweiligen Ausführungsverordnungen abklären.[1]

Hinweis: Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einem Verlass auf die Aussage müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

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Offizielle Quellen

  1. 1. Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik IrakFedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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