Was muss ein Schweizer KMU über Art. 7 zur Einleitung und zu den anwendbaren Bestimmungen wissen?
Art. 7 sagt knapp zweierlei: Wer das Schiedsgericht anruft, muss seine Anträge beim Sekretariat einreichen. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ein KMU sollte daher vor allem den richtigen Einreichungsweg und die einschlägigen Verfahrensregeln prüfen.
Art. 7 regelt zunächst die Einleitung des Verfahrens sehr knapp. Danach hat, wer das Schiedsgericht anruft, seine Anträge dem Sekretariat einzureichen. Für ein KMU ist der sichere Kern daraus: Der formelle Schritt zur Anrufung des Schiedsgerichts läuft über das Sekretariat, und eingereicht werden müssen die Anträge. Der zitierte Text sagt in diesem Artikel nichts Weiteres zu Form, Inhalt, Fristen oder Beilagen. Deshalb sollte man aus Art. 7 allein nicht mehr ableiten, als dort ausdrücklich steht, und vor einer Einreichung prüfen, welche Anforderungen an die Anträge und an die Übermittlung im konkreten Verfahren gelten.[1]
Art. 7 bestimmt weiter, dass sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes richtet. Für ein KMU bedeutet das vorsichtig zusammengefasst: Nicht nur das Reglement selbst ist relevant, sondern zusätzlich diejenigen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die für dieses Verfahren einschlägig sind. Der zitierte Artikel nennt jedoch keine einzelnen Bestimmungen und grenzt auch nicht näher ab, welche davon im Einzelfall einschlägig sind. Eine belastbare Anwendung verlangt daher, die im konkreten Verfahrensschritt tatsächlich massgebenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu identifizieren und mit dem Reglement zusammen zu lesen, statt aus Art. 7 pauschale Verfahrensfolgen abzuleiten.[1]
- Prüfen, ob die Anträge tatsächlich dem Sekretariat eingereicht werden, weil Art. 7 diesen Einreichungsweg ausdrücklich nennt.
- Nicht annehmen, dass Art. 7 allein alle Verfahrensfragen beantwortet; der Artikel verweist zusätzlich auf die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- Vor dem Verlassen auf den Wortlaut die aktuelle Fassung der Vorschrift und allfällige spätere Änderungen im Zusammenhang mit dem gesamten Reglement und den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes prüfen.
Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuelle Vorschrift und spätere Änderungen geprüft werden.[1]