Was muss ein Schweizer KMU zu Schweigepflicht und Datenbekanntgabe nach Art. 6 RS 831.143.15 wissen?
Art. 6 regelt den Inhalt nicht selbst im Detail, sondern verweist für die Schweigepflicht auf Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und für die Datenbekanntgabe auf Artikel 50a AHVG. Für ein KMU heisst das vor allem: den Verweisungsnormen folgen und deren aktuellen Wortlaut prüfen.
Art. 6 trägt die Überschrift «Schweigepflicht und Datenbekanntgabe» und enthält eine reine Verweisungsregel. Danach gilt «Für die Schweigepflicht... Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts». Für ein KMU lässt sich aus dem vorliegenden Text deshalb nur sicher ableiten, dass die eigentlichen Pflichten zur Vertraulichkeit nicht in diesem Reglement ausformuliert sind, sondern in der dort genannten Bestimmung nachgelesen werden müssen. Wer interne Abläufe, Auskünfte oder den Umgang mit Verfahrensinformationen beurteilen will, sollte daher nicht bei Art. 6 stehen bleiben, sondern den vollständigen Wortlaut der verwiesenen Norm prüfen, bevor man sich darauf verlässt.[1]
Für die «Datenbekanntgabe» sagt Art. 6 ebenfalls nur, dass sie sich «nach Artikel 50a AHVG» richtet. Der vorliegende Auszug nennt weder Voraussetzungen, Empfängerkreise noch Ausnahmen im Einzelnen. Deshalb ist eine sichere Zusammenfassung von zulässigen Bekanntgaben, Grenzen oder besonderen Fällen auf dieser Grundlage nicht möglich. Für ein KMU ist der vorsichtige Schluss: Daten dürfen nicht allein gestützt auf eine allgemeine Annahme weitergegeben werden; vielmehr muss der genaue Inhalt von Artikel 50a AHVG geprüft werden. Wenn dort Ausnahmen oder weitere Voraussetzungen bestehen, müssen diese aus der vollständigen Bestimmung übernommen werden, statt sie zu erraten oder verkürzt darzustellen.[1]
- Prüfen Sie bei Fragen zur Vertraulichkeit den aktuellen Wortlaut von Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
- items absent by contract workaround
Vor einer Verwendung müssen die aktuell geltende Fassung der verwiesenen Bestimmungen sowie spätere Änderungen geprüft werden.[1]