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Welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Basel-Landschaft anschliessen?

Im Kanton Basel-Landschaft richtet sich der Anschluss grundsätzlich danach, ob ein Arbeitgeber einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehört. Bei Zugehörigkeit zu einem solchen Gründerverband besteht der Anschluss an dessen Familienausgleichskasse; ohne solche Zugehörigkeit erfolgt der Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse. Gehört ein Arbeitgeber mehreren Gründerverbänden an, besteht ein Wahlrecht zwischen deren Familienausgleichskassen.

Massgebend ist zuerst die Zugehörigkeit zu einem Gründerverband. Alle Arbeitgebenden, die einem Gründerverband angehören, sind den Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c angeschlossen. Gehört ein Arbeitgeber mehreren Gründerverbänden an, kann er sich der Familienausgleichskasse des Gründerverbandes seiner Wahl anschliessen. Ohne Zugehörigkeit zu einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse besteht der Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse. Für die Einordnung ist daher zu prüfen, ob überhaupt eine Verbandszugehörigkeit besteht und ob allenfalls mehrere Gründerverbände in Betracht fallen.[1]

Zusätzlich verweist das kantonale Recht darauf, dass die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel sinngemäss anwendbar sind. Wer beitrittspflichtig ist und sich nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Betriebsaufnahme über die Mitgliedschaft bei einer zugelassenen Familienausgleichskasse ausweisen kann, wird der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen. Vor einem Beitritt oder bei einem Wechsel ist deshalb insbesondere zu klären, ob bereits eine zulässige Mitgliedschaft besteht, ob ein Wahlrecht wegen mehrerer Gründerverbände vorliegt und ob die Frist seit der Betriebsaufnahme eingehalten ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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