Was müssen Schweizer KMU zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 2 Absatz 1 AZG gemäss AZGV Art. 3 wissen?
Nach AZGV Art. 3 gelten Personen als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG, wenn sie aufgrund ihres Dienstverhältnisses die Arbeit weder ganz noch teilweise durch Dritte verrichten lassen dürfen. Erfasst sind ausdrücklich auch bestimmte Ausbildungsverhältnisse sowie unentgeltlich tätige Personen; bei Einsätzen im Auftrag eines Dritten regelt das BAV die Anwendbarkeit des AZG.
Der Kernpunkt von AZGV Art. 3 ist die persönliche Dienstleistungspflicht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten als ausschliesslich zur persönlichen Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 AZG verpflichtet, wenn sie aufgrund ihres Dienstverhältnisses die Arbeit weder ganz noch teilweise durch Dritte verrichten lassen dürfen. Für ein KMU bedeutet das als vorsichtige Prüffrage: Ist die betroffene Person arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich so eingebunden, dass sie ihre Aufgabe nicht an andere Personen delegieren oder ersetzen lassen darf, auch nicht teilweise? Wenn ja, spricht die zitierte Bestimmung dafür, dass sie unter den in Art. 3 beschriebenen Begriff fällt. Die Norm beschreibt damit nicht einfach jede Mitarbeit, sondern knüpft ausdrücklich an die fehlende Möglichkeit an, die Arbeit durch Dritte ausführen zu lassen.[1]
- Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG gelten auch: Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie andere Personen, die zur Ausbildung im Unternehmen tätig sind.
- Ebenfalls erfasst sind unentgeltlich im Unternehmen tätige Personen.
- Für KMU ist deshalb eine vorsichtige Abgrenzung sinnvoll: Nicht nur entlöhnte reguläre Mitarbeitende kommen in Betracht, sondern nach dem Wortlaut auch Ausbildungs- und unentgeltliche Tätigkeiten, soweit die zitierte Bestimmung sie ausdrücklich einbezieht.
Besondere Vorsicht ist bei Personen nötig, die im Auftrag eines Dritten in einem Unternehmen arbeiten. Die Anwendbarkeit des AZG auf solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelt nach Art. 3 das Bundesamt für Verkehr (BAV). Aus dem vorliegenden Auszug lässt sich deshalb nur sicher sagen, dass diese Konstellation gesondert geregelt wird; weitergehende Aussagen zu Voraussetzungen oder Folgen sollten ohne Prüfung der einschlägigen Regelung nicht gemacht werden. Für die interne Prüfung eines KMU ist daher ein sinnvoller Verifikationsschritt, solche Drittkonstellationen gesondert zu kennzeichnen und die vom BAV geregelte Anwendbarkeit des AZG gezielt nachzuschlagen, statt sie mit gewöhnlichen direkten Dienstverhältnissen gleichzusetzen.[1]
Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]