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Was muss ein Schweizer KMU über Ferien bei Abwesenheit nach Art. 29 AZGV wissen?

Art. 29 AZGV regelt eine Kürzung des Ferienanspruchs bei längerer Dienstabwesenheit im Kalenderjahr. Eine Herabsetzung ist nur unter den ausdrücklich genannten Schwellen vorgesehen; bei Krankheit, Unfall sowie Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst bleiben die ersten 90 Abwesenheitstage für die Kürzung unberücksichtigt. Dauert eine solche Abwesenheit ein Kalenderjahr, kann der Ferienanspruch in diesem Jahr vollständig gestrichen werden.

Art. 29 AZGV betrifft «Ferien bei Abwesenheit». Danach wird der Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit herabgesetzt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr insgesamt länger abwesend ist als die im Artikel genannten Schwellen. Genannt werden zwei Gruppen: erstens Abwesenheiten infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst; zweitens Abwesenheiten infolge von unbezahltem Urlaub. Für KMU im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist damit zentral, Abwesenheitsgründe und deren Dauer kalenderjahrbezogen sauber zu erfassen, weil die Kürzung nicht allgemein, sondern nur nach den ausdrücklich genannten Fällen und Bedingungen vorgesehen ist.[1]

  • Bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst setzt eine Herabsetzung voraus, dass die Abwesenheit in einem Kalenderjahr insgesamt länger als 90 Tage dauert.
  • Für die Berechnung der Herabsetzung der Ferien werden die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt.
  • Bei unbezahltem Urlaub setzt eine Herabsetzung voraus, dass die Abwesenheit in einem Kalenderjahr insgesamt länger als 30 Tage dauert.
  • Dauert die Abwesenheit nach Absatz 1 Buchstabe a ein Kalenderjahr, so kann der Anspruch auf Ferien in diesem Jahr vollständig gestrichen werden.

[1]

Für die praktische Prüfung sollte ein Unternehmen deshalb vorsichtig in drei Schritten vorgehen: zuerst klären, ob der Sachverhalt überhaupt unter Art. 29 AZGV fällt; dann den Abwesenheitsgrund genau einer der im Artikel genannten Kategorien zuordnen; und schliesslich die Dauer im Kalenderjahr anhand der im Artikel genannten Schwellen prüfen. Wichtig ist, die Sonderregel für Absatz 1 Buchstabe a nicht mit unbezahltem Urlaub zu vermischen: Nur bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst sagt der Text ausdrücklich, dass die ersten 90 Abwesenheitstage bei der Berechnung der Herabsetzung nicht berücksichtigt werden. Weitere Regeln lassen sich aus dem zitierten Artikel nicht sicher ergänzen und sollten daher nicht angenommen, sondern im vollständigen Kontext der Verordnung geprüft werden.[1]

Vor einer verlässlichen Anwendung sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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