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Was müssen Schweizer KMU zum Ferienanspruch nach Art. 27 AZGV wissen?

Art. 27 AZGV nennt einen Mindestanspruch auf bezahlte Ferien je Kalenderjahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung: mindestens 4 Wochen, mit Erhöhungen auf 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr des 20. Altersjahres, auf 5 Wochen ab dem Kalenderjahr des 50. Altersjahres und auf 6 Wochen ab dem Kalenderjahr des 60. Altersjahres. Vor Anwendung sollte geprüft werden, ob das Unternehmen und die betroffenen Personen tatsächlich unter die AZGV fallen.

Art. 27 AZGV regelt den Ferienanspruch als Mindestanspruch auf bezahlte Ferien je Kalenderjahr. Der Grundsatz lautet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien je Kalenderjahr. Für KMU ist wichtig, diesen Wortlaut als Mindeststandard innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung zu lesen und die Ferienplanung sowie interne Reglemente daran zu messen. Die Norm spricht ausdrücklich von «je Kalenderjahr», sodass die Prüfung kalenderjahresbezogen erfolgen sollte. Cautious verification step: Vor einer praktischen Umsetzung sollte zuerst abgeklärt werden, ob das Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und die betroffenen Arbeitsverhältnisse überhaupt dem Regime der AZGV unterstehen; Art. 27 selbst nennt nur den Ferienanspruch, nicht den gesamten persönlichen oder betrieblichen Geltungsbereich.[1]

  • Der Anspruch erhöht sich auf 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird.
  • Der Anspruch erhöht sich auf 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.
  • Der Anspruch erhöht sich auf 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.

[1]

Für die Anwendung in der Praxis ist die genaue Altersstufe und der im Gesetz genannte Zeitpunkt entscheidend. Die Verordnung unterscheidet ausdrücklich zwischen «bis und mit dem Kalenderjahr» beim 20. Altersjahr und «vom Beginn des Kalenderjahres» beim 50. und 60. Altersjahr. Diese Formulierungen sollten unverändert übernommen werden, weil sie bestimmen, ab wann der erhöhte Anspruch gilt. Mehr Ausnahmen oder Sonderregeln zum Ferienanspruch sind aus dem hier vorliegenden Material nicht ersichtlich; deshalb sollte nichts ergänzt oder umgedeutet werden. Cautious verification step: Vor dem Verlassen auf diese Zusammenfassung sollten Unternehmen den vollständigen aktuellen Wortlaut der massgeblichen Bestimmung und allfällige spätere Änderungen prüfen.[1]

Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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