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Was muss ein Schweizer KMU zu Art. 2 AZGV über Betriebs- und Verwaltungsdienst wissen?

Art. 2 AZGV teilt ein Unternehmen in Betriebsdienst und Verwaltungsdienst. Für KMU im öffentlichen Verkehr ist zentral, welche Dienststellen ausdrücklich dem Betriebsdienst zugeordnet sind und dass der Verwaltungsdienst die Unternehmensführung sowie die dazugehörenden administrativen und technischen Dienste des Unternehmens und der Nebenbetriebe umfasst. Die konkrete Einordnung sollte anhand der genannten Funktionen geprüft werden.

Art. 2 AZGV legt zuerst die Grundstruktur fest: «Ein Unternehmen wird unterteilt in Betriebsdienst und Verwaltungsdienst.» Für ein KMU bedeutet das, dass Tätigkeiten nicht nur nach Abteilungstiteln, sondern nach ihrer Funktion im Unternehmen eingeordnet werden sollten. Der Betriebsdienst ist in der Vorschrift über bestimmte Dienststellen umschrieben. Genannt werden insbesondere Beförderung und Disposition von Reisenden, der Betrieb der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge, Verkauf und Kontrolle von Fahrausweisen, Geldwechsel, Güterlogistik, Reinigungsarbeiten, Sicherheitsdienste, Bau und Unterhalt der Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge und Komponenten, energietechnische Funktionen in Elektrizitätswerken, Unterwerken oder Umformerstationen des Unternehmens, Dienstleistungen in Nebenbetrieben nach Artikel 1 sowie die permanente Überwachung von Systemen, die von den entsprechenden Dienststellen verwendet werden. Für die Praxis ist daher vorsichtig zu prüfen, welche konkrete Dienststelle welche dieser Leistungen erbringt.[1]

  • Zum Betriebsdienst zählen nach Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich Dienststellen für: «Beförderung und Disposition von Reisenden sowie für den Betrieb der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge».
  • Ebenfalls genannt sind Dienststellen für «Verkauf und Kontrolle von Fahrausweisen», «Geldwechsel» sowie «Annahme, Lagerung, Beförderung, Disposition und Auslieferung von Gütern».
  • Weiter umfasst der Betriebsdienst Dienststellen für «Reinigungsarbeiten», «Sicherheitsdienste» sowie «Bau und Unterhalt der Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge und Komponenten».
  • Auch erfasst sind Dienststellen für «Erzeugung, Umwandlung, Steuerung und Übertragung von Energie in Elektrizitätswerken, Unterwerken oder Umformerstationen des Unternehmens», für «Dienstleistungen in Nebenbetrieben nach Artikel 1» und für die «permanente Überwachung von Systemen», die von den Dienststellen nach den Buchstaben a–i verwendet werden.
  • Ein vorsichtiger Prüfschritt für KMU ist deshalb, jede Funktion einer konkreten Dienststelle mit dieser Liste abzugleichen, statt allein auf interne Bezeichnungen wie Betrieb, Technik, Backoffice oder Administration abzustellen.

[1]

Der Verwaltungsdienst ist in Art. 2 Abs. 3 knapper definiert als «die Unternehmensführung und die dazugehörenden administrativen und technischen Dienste des Unternehmens und der Nebenbetriebe». Für ein KMU spricht das dafür, Führungsaufgaben sowie die dazugehörenden administrativen und technischen Dienste grundsätzlich dem Verwaltungsdienst zuzuordnen, soweit die betreffende Dienststelle nicht bereits unter eine der ausdrücklich genannten Kategorien des Betriebsdienstes fällt. Gerade bei technischen Funktionen ist deshalb eine saubere Abgrenzung wichtig: Technische Dienste können Verwaltungsdienst sein, während bestimmte technische oder operative Tätigkeiten nach Abs. 2 ausdrücklich Betriebsdienst sind. Vor einer internen Einstufung sollte daher geprüft werden, ob die Tätigkeit unmittelbar einer in Abs. 2 genannten Dienststelle entspricht oder ob sie als dazugehörender administrativer oder technischer Dienst der Unternehmensführung einzuordnen ist.[1]

Vor einer Verwendung sollte die aktuell geltende Fassung der Bestimmung sowie spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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