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Was muss ein Schweizer KMU über den Anspruch auf Ruhesonntage nach Art. 19 AZGV wissen?

Art. 19 AZGV verlangt grundsätzlich, dass mindestens 20 Ruhetage auf einen Sonntag fallen. Der Begriff Sonntag umfasst auch bestimmte Feiertage sowie bis zu sieben kantonale Feiertage, wenn dies vereinbart wird. Auf Ersuchen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann die Zahl auf bis zu 16 reduziert werden, jedoch nur mit mindestens einem dienstfreien Wochenende pro Kalendermonat. Sonntage mit Dienstschicht sowie in die Ferien fallende Sonntage und Feiertage zählen nicht als Ruhesonntage.

Der Grundsatz in Art. 19 AZGV ist klar: Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen. Als Sonntage gelten dabei nicht nur Sonntage im üblichen Sinn, sondern auch Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag und Weihnachten sowie bis zu sieben kantonale Feiertage. Für diese kantonalen Feiertage verlangt die Vorschrift ausdrücklich eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung. Für ein KMU im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist deshalb wichtig, die Zählweise der Ruhesonntage sauber festzulegen und bei kantonalen Feiertagen nachvollziehbar zu dokumentieren, welche Tage aufgrund einer solchen Vereinbarung als Sonntage gelten sollen.[1]

Eine Reduktion ist nur unter einer ausdrücklich genannten Bedingung möglich: Auf Ersuchen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann vereinbart werden, dass die Zahl der Ruhesonntage auf bis zu 16 herabgesetzt wird. Gleichzeitig muss im Kalendermonat mindestens ein dienstfreies Wochenende zugeteilt sein, bestehend aus dem ganzen Samstag und dem ganzen Sonntag. Ebenfalls wichtig für die Praxis ist, was nicht angerechnet werden darf: Fällt die Dienstschicht ganz oder teilweise auf einen Sonntag oder Feiertag, darf dieser Tag nicht als Ruhesonntag angerechnet werden. Auch in die Ferien fallende Sonntage und Feiertage gelten nicht als Ruhesonntage. Eine vorsichtige Prüfung sollte daher immer den Einsatzplan, Ferienbezug und allfällige Vereinbarungen zu kantonalen Feiertagen umfassen.[1]

Vor einer Verwendung sollte die aktuell geltende Bestimmung samt späteren Änderungen geprüft werden.[1]

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