Was muss ein Schweizer KMU über die Ruheschicht bei Piketteinsatz nach AZGV Art. 13 wissen?
Nach dem zitierten Art. 13 AZGV darf die Ruheschicht durch Piketteinsätze unterbrochen werden. Entscheidend ist, dass die verbleibende Ruheschicht vor und nach den Piketteinsätzen zusammen mindestens 11 Stunden beträgt und davon mindestens 6 Stunden zusammenhängen. Ein KMU sollte Einsatzplanung und Ruhezeiten genau gegen diese beiden Mindestvorgaben prüfen.
Art. 13 AZGV regelt ausdrücklich die «Ruheschicht bei Piketteinsatz». Danach kann die Ruheschicht durch Piketteinsätze unterbrochen werden. Das bedeutet nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht, dass jede Unterbrechung unzulässig wäre; zulässig ist sie vielmehr unter den im selben Satz genannten Mindestbedingungen für die verbleibende Ruheschicht. Für ein KMU ist damit der Kernpunkt nicht das blosse Vorliegen eines Piketteinsatzes, sondern ob die nach dem Einsatz verbleibenden Ruheabschnitte vor und nach den Piketteinsätzen die gesetzlich verlangte Mindestdauer erreichen.[1]
- Die verbleibende Ruheschicht vor und nach den Piketteinsätzen muss zusammen mindestens 11 Stunden betragen.
- Von dieser verbleibenden Ruheschicht müssen mindestens 6 Stunden zusammenhängen.
- Für die Prüfung sind also beide Bedingungen kumulativ zu kontrollieren: die Gesamtdauer von mindestens 11 Stunden und zusätzlich ein zusammenhängender Block von mindestens 6 Stunden.
- Praktisch sollte ein KMU die geplanten oder tatsächlich geleisteten Piketteinsätze so dokumentieren, dass sich die Ruhezeit vor und nach dem Einsatz nachvollziehbar addieren und der zusammenhängende Ruheblock separat verifizieren lässt.
Der vorliegende Nachweis stützt sich nur auf den zitierten Art. 13 AZGV. Daraus lässt sich sicher sagen, welche Mindestanforderungen bei einer durch Piketteinsätze unterbrochenen Ruheschicht gelten. Ob daneben weitere Vorgaben, Begriffsdefinitionen, Sonderfälle oder zusätzliche Ausnahmen in anderen Bestimmungen relevant sind, lässt sich aus dem bereitgestellten Auszug allein nicht vollständig beurteilen. Vor einer internen Weisung oder verbindlichen Anwendung sollte deshalb der vollständige aktuelle Verordnungstext im Zusammenhang geprüft werden.[1]