Was muss ein Schweizer KMU über Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung nach Art. 108 MWSTV wissen?
Art. 108 MWSTV regelt für die Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung einen eng umrissenen Punkt: Dabei gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltung nach Artikel 74 MWSTG nicht. Für ein KMU ist damit vor allem wichtig, den Anwendungsbereich dieses Satzes genau zu prüfen und vor einer Nutzung die aktuelle Fassung der Vorschrift zu verifizieren.
Art. 108 MWSTV betrifft ausdrücklich die «Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung». Die zitierte Regel sagt nur eines klar: «Bei der Abtretung und der Verpfändung der Steuerforderung gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltung nach Artikel 74 MWSTG nicht.» Für ein KMU bedeutet das vorsichtig gelesen, dass in genau diesem Zusammenhang die sonst genannten Geheimhaltungsbestimmungen nach Artikel 74 MWSTG nicht anwendbar sind. Mehr lässt sich aus dem vorliegenden Wortlaut nicht sicher ableiten. Insbesondere nennt die zitierte Stelle keine weiteren Voraussetzungen, kein Verfahren und keine zusätzlichen Folgen, die hier ohne Prüfung ergänzt werden dürften.[1]
Praktisch relevant ist deshalb vor allem die saubere Eingrenzung des Falls: Die Aussage bezieht sich auf die «Steuerforderung» und nur auf deren «Abtretung» oder «Verpfändung». Ein KMU sollte den konkreten Vorgang intern genau diesen Begriffen zuordnen und nicht annehmen, dass die Regel automatisch auch für andere Informationen, Forderungen oder Konstellationen gilt. Weil Art. 108 MWSTV im gelieferten Auszug nur die Nichtanwendung der Geheimhaltungsbestimmungen nach Artikel 74 MWSTG nennt, sollte vor einem Vorgehen zusätzlich der aktuelle Wortlaut von Art. 108 MWSTV sowie der erwähnte Artikel 74 MWSTG geprüft werden, um Reichweite und Zusammenhang korrekt zu verstehen.[1]
Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]