Was muss ein Schweizer KMU über den Umweltverträglichkeitsbericht nach Art. 10b USG wissen?
Ein Umweltverträglichkeitsbericht ist nach Art. 10b USG erforderlich, wenn ein Unternehmen eine Anlage planen, errichten oder ändern will, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht. Der Bericht ist der zuständigen Behörde einzureichen, dient als Grundlage der Prüfung und muss die in Art. 10b genannten Inhalte vollständig abdecken.
Art. 10b USG knüpft die Pflicht an einen klaren Auslöser: Wer eine Anlage planen, errichten oder ändern will, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Für ein KMU ist daher die erste Prüfungsfrage nicht der Bericht selbst, sondern ob das konkrete Vorhaben überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht. Ist das der Fall, bildet der Bericht die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Vorsichtig geprüft werden sollte deshalb frühzeitig, welche Behörde zuständig ist und ob das Vorhaben als Planung, Errichtung oder Änderung einer solchen Anlage einzuordnen ist, bevor auf den Bericht vertraut oder verzichtet wird.[1]
- Der Bericht muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind.
- Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt.
- Er umfasst den Ausgangszustand.
- Er umfasst das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen.
- Er umfasst die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
Art. 10b USG verlangt zudem eine Voruntersuchung zur Vorbereitung des Berichts. Wenn in dieser Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt werden, gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht. Das kann für ein KMU praktisch wichtig sein, ersetzt aber keine saubere Prüfung der Vollständigkeit. Zusätzlich kann die zuständige Behörde Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann auch Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein vorsichtiger Verifikationsschritt ist daher, vor Einreichung zu prüfen, ob die Voruntersuchung tatsächlich abschliessend ist und ob mit zusätzlichen Fragen oder Abklärungen der Behörde zu rechnen ist.[1]
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 10b USG. Vor einer Verwendung sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]