Was muss ein Schweizer KMU über die Ermittlung der Grenzwerte bei Beteiligung von Banken und übrigen Finanzintermediären nach Art. 8 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?
Art. 8 regelt, wie bei Zusammenschlüssen mit Banken oder übrigen Finanzintermediären die relevanten Grenzwerte ermittelt werden: Massgeblich sind die Bruttoerträge des letzten Geschäftsjahres aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit, mit ausdrücklich genannten Ertragskategorien. Mehrwertsteuern und andere unmittelbar auf die Bruttoerträge bezogene Steuern dürfen abgezogen werden. Bei gemischten Unternehmensgruppen sind die Bruttoerträge der Bank- oder Finanzintermediärsteile zu veranschlagen und zu den übrigen Umsätzen beziehungsweise Bruttoprämieneinnahmen hinzuzuzählen.
Für Banken und übrige Finanzintermediäre stellt Art. 8 nicht auf den gewöhnlichen Umsatzbegriff ab, sondern auf die Bruttoerträge des letzten Geschäftsjahres aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit. Der Artikel nennt diese Erträge ausdrücklich und abschliessend im Wortlaut der Bestimmung, darunter etwa Zins- und Diskontertrag, verschiedene Zins- und Dividendenerträge, Kommissionserträge aus mehreren Geschäftsbereichen, Erfolg aus dem Handelsgeschäft, Erfolg aus Veräusserungen von Finanzanlagen, Beteiligungsertrag, Liegenschaftenerfolg und andere ordentliche Erträge. Für ein KMU ist deshalb wichtig, die Einordnung der eigenen Ertragspositionen sorgfältig an dieser Liste auszurichten, statt pauschal auf Gesamtumsatz oder frei definierte Einnahmen abzustellen.[1]
Art. 8 erlaubt zudem einen begrenzten Abzug: Mehrwertsteuern und andere unmittelbar auf die Bruttoerträge bezogene Steuern dürfen davon abgezogen werden. Wendet eine Bank oder ein übriger Finanzintermediär internationale Rechnungslegungsvorschriften an, sind die Bruttoerträge analog nach den vorstehenden Bestimmungen zu berechnen. Sind an einem Zusammenschluss Unternehmen beteiligt, von denen nur ein Teil Banken oder Finanzintermediäre sind oder die nur teilweise solche Tätigkeiten betreiben, müssen zur Prüfung des Erreichens der Grenzwerte die Bruttoerträge dieser Unternehmen oder Unternehmensteile veranschlagt und zum Umsatz beziehungsweise zu den Bruttoprämieneinnahmen der übrigen beteiligten Unternehmen oder Unternehmensteile hinzugerechnet werden. Als vorsichtiger Prüfschritt sollte ein KMU daher die betroffenen Unternehmensteile sauber abgrenzen und die verwendete Rechnungslogik dokumentieren.[1]
Art. 8 verweist zudem darauf, dass Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 sinngemäss anwendbar sind; deren Inhalt sollte im Volltext mitgeprüft werden.[1]