Was muss ein Schweizer KMU über beteiligte Unternehmen nach Art. 3 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?
Art. 3 legt für die Berechnung der Grenzbeträge fest, wessen Umsätze zählen: massgebend sind die Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. Als beteiligt gelten bei der Fusion die fusionierenden Unternehmen, bei der Erlangung der Kontrolle die kontrollierenden und die kontrollierten Unternehmen. Ist nur ein Teil eines Unternehmens Gegenstand des Zusammenschlusses, gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen.
Für ein KMU ist der Kernpunkt von Art. 3: Für die Berechnung der Grenzbeträge nach Artikel 9 Absätze 1–3 des Gesetzes sind die Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen massgebend. Die Vorschrift beantwortet damit nicht allgemein, wie ein Zusammenschluss wirtschaftlich zu würdigen ist, sondern konkret, welche Unternehmen für diese Umsatzbetrachtung als „beteiligt“ zählen. Wer prüfen will, ob Grenzbeträge relevant werden, muss deshalb zuerst die beteiligten Unternehmen im Sinn dieser Verordnung sauber bestimmen und erst danach die massgebenden Umsätze zusammenstellen.[1]
- Bei der Fusion gelten die fusionierenden Unternehmen als beteiligte Unternehmen.
- Bei der Erlangung der Kontrolle gelten die kontrollierenden und die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen.
- Ist Gegenstand des Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen.
Praktisch heisst das für ein KMU: Zuerst ist der Vorgang rechtlich einzuordnen. Handelt es sich um eine Fusion, sind die fusionierenden Unternehmen relevant. Geht es um die Erlangung der Kontrolle, sind die kontrollierenden und die kontrollierten Unternehmen einzubeziehen. Betrifft die Transaktion nicht das ganze Unternehmen, sondern nur einen Teil, behandelt Art. 3 diesen Teil selbst als beteiligtes Unternehmen. Eine vorsichtige Verifikation besteht daher darin, die Transaktionsstruktur und den genauen Gegenstand des Zusammenschlusses anhand der Unterlagen zu prüfen und danach die Umsätze genau dieser beteiligten Unternehmen für die Grenzbetragsprüfung zu erfassen.[1]