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Was muss ein Schweizer KMU über die erleichterte Meldung nach Art. 12 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?

Art. 12 erlaubt eine erleichterte Meldung nur insoweit, als die beteiligten Unternehmen und das Sekretariat vor der Meldung einvernehmlich Einzelheiten zum Inhalt der Meldung festlegen. Das Sekretariat kann einzelne Angaben oder Unterlagen erlassen, wenn es sie für die Prüfung nicht als notwendig ansieht. Zusätzliche Angaben und Unterlagen können aber weiterhin verlangt werden.

Für ein KMU ist der Kern von Art. 12: Eine «erleichterte Meldung» entsteht nicht automatisch, sondern nur, wenn die beteiligten Unternehmen und das Sekretariat vor der Meldung einvernehmlich festlegen, welche Einzelheiten der Inhalt der Meldung haben soll. Der Artikel beschreibt damit einen vorgängigen Abstimmungsprozess über den Umfang der einzureichenden Informationen. Praktisch bedeutet das: Wer sich auf eine Erleichterung berufen will, sollte vor Einreichung der Meldung mit dem Sekretariat klären, welche Inhalte konkret erwartet werden und welche Unterlagen allenfalls entfallen können.[1]

Die mögliche Erleichterung ist in Art. 12 begrenzt. Das Sekretariat kann von der Pflicht zur Vorlage von einzelnen Angaben oder Unterlagen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 befreien, aber nur dann, wenn es der Ansicht ist, dass diese für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind. Daraus folgt vorsichtig gelesen: Es gibt keine generelle Ausnahme für KMU und keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Dokumente immer entfallen. Die Befreiung betrifft nur einzelne Angaben oder Unterlagen und hängt von der Einschätzung des Sekretariats im konkreten Fall ab. Eine sinnvolle Verifikation ist deshalb, die abgestimmte Erleichterung ausdrücklich festzuhalten und intern zu prüfen, ob dennoch weitere Informationen kurzfristig beschafft werden könnten.[1]

Wichtig ist zudem der ausdrückliche Vorbehalt in Art. 12: Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Vorlage von zusätzlichen Angaben und Unterlagen nach Artikel 15. Selbst wenn vorab eine erleichterte Meldung abgestimmt wurde, ist die Informationspflicht also nicht abschliessend erledigt. Für ein KMU heisst das vor allem, die Erleichterung nicht als endgültige Reduktion aller Nachweise zu verstehen, sondern als begrenzte Vereinfachung für die erste Meldung. Vor einem Verlassen auf die Erleichterung sollte deshalb geprüft werden, ob die aktuelle Fassung der Vorschrift und allfällige spätere Änderungen zusätzliche Anforderungen vorsehen.[1]

Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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