SchweizDE

Was muss ein Schweizer KMU zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 14 ABV-FINMA wissen?

Art. 14 ABV-FINMA betrifft die Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung einer ausländischen Bank. Laut dem zitierten Wortlaut erteilt die FINMA die Bewilligung, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: angemessene Aufsicht der ausländischen Bank, keine Einwände der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden, gewährleistetes Gegenrecht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der BankV unter Vorbehalt anderslautender internationaler Verpflichtungen sowie Gewähr der leitenden Personen für eine einwandfreie Vertretungstätigkeit.

Für ein KMU ist zuerst wichtig, den Anwendungsbereich korrekt zu lesen: Art. 14 ABV-FINMA regelt die Voraussetzungen, unter denen die FINMA einer ausländischen Bank eine Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung erteilt. Der zitierte Wortlaut nennt dafür vier kumulative Punkte. Erstens muss die ausländische Bank einer angemessenen Aufsicht unterstehen. Zweitens dürfen die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben. Drittens muss das Gegenrecht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der BankV gewährleistet sein; anderslautende internationale Verpflichtungen bleiben vorbehalten. Viertens müssen die mit der Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Vertretungstätigkeit bieten. Wer den Artikel prüft, sollte deshalb jeden dieser Punkte einzeln anhand der Unterlagen zur geplanten Vertretung verifizieren, statt nur auf einen einzelnen Aspekt abzustellen.[1]

  • Prüfen Sie, ob es im konkreten Vorhaben tatsächlich um die Errichtung einer Vertretung einer ausländischen Bank geht, weil genau dafür Art. 14 den zitierten Bewilligungsmassstab festlegt.
  • Lesen Sie die Voraussetzung der angemessenen Aufsicht eng am Wortlaut: Der Artikel sagt nicht mehr und nicht weniger, als dass die ausländische Bank einer angemessenen Aufsicht unterstehen muss.
  • Zur ausländischen Behördenlage ist nach dem zitierten Text relevant, dass die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben.
  • Beim Gegenrecht darf der Vorbehalt nicht überlesen werden: Gewährleistet sein muss das Gegenrecht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der BankV; anderslautende internationale Verpflichtungen bleiben vorbehalten.
  • Bei den verantwortlichen Personen verlangt der Artikel, dass die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Vertretungstätigkeit bieten. Für eine vorsichtige Prüfung sollte dieser Punkt ausdrücklich dokumentiert werden.

[1]

Vor einem Verlassen auf den Inhalt sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Steuern Sie Ihre Administration mit Numezis

Ein überwachter Agent, der diese Regeln im Tagesgeschäft anwendet: Buchhaltung, MWST, Löhne.

Der Numezis-Agent nimmt diese Frage mit Ihrem Firmenkontext auf: belegte Antwort, dann die passende Aktion in Ihrer Verwaltung vorbereitet. Ein kostenloses Konto genügt für den Start — keine Kreditkarte, und Ihre Frage bleibt privat. Numezis für KMU entdecken