Was muss ein Schweizer KMU über die automatische Übernahme von Sanktionslisten nach Art. 5a RS 946.206 wissen?
Art. 5a sagt, dass die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. vom zuständigen Komitee erlassenen oder aktualisierten Listen zu natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften automatisch übernommen werden. Für ein KMU ist wichtig: relevante Anhänge prüfen und nicht darauf vertrauen, dass Einträge in AS oder SR einzeln veröffentlicht werden.
Art. 5a regelt die «Automatische Übernahme von Listen der Personen, Unternehmen und Körperschaften, die Gegenstand von Sanktionen sind». Danach werden die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Körperschaften erlassen oder aktualisiert hat, automatisch übernommen. Für ein Schweizer KMU bedeutet das vorsichtig gelesen: Massgeblich sind nicht nur statische Verordnungstexte, sondern auch die im Anhang erfassten Listeneinträge, soweit sie von den genannten UNO-Stellen erlassen oder aktualisiert wurden. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst ausdrücklich natürliche Personen, Unternehmen und Körperschaften.[1]
- Ein KMU sollte bei Prüfungen gegen Sanktionen den Anhang und die dort massgeblichen UNO-Listen einbeziehen, weil Art. 5a deren automatische Übernahme vorsieht.
- Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht. Wer nur AS oder SR liest, kann daher Listeneinträge übersehen.
- Eine vorsichtige Verifikation besteht darin, vor einem Geschäftsvorgang zu prüfen, ob betroffene natürliche Personen, Unternehmen oder Körperschaften auf den nach Art. 5a automatisch übernommenen Listen stehen oder ob Aktualisierungen erfolgt sind.