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Was muss ein Schweizer KMU über Garantieleistungen nach Art. 3 RS 946.206 wissen?

Art. 3 verbietet Garantieleistungen gegenüber bestimmten Personen, wenn die Garantieleistung auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen ist, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch UNO-Massnahmen nach Resolution 661 (1990) und damit in Verbindung stehender Resolutionen beeinträchtigt wurde. Für ein KMU sind daher vor allem Gegenpartei, wirtschaftlich Berechtigte und der Bezug zum betroffenen Vertrag oder Geschäft zu prüfen.

Für ein Schweizer KMU ist der Kern von Art. 3: Garantieleistungen sind verboten, wenn zwei Elemente zusammenkommen. Erstens muss die Garantieleistung auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sein, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen beeinträchtigt wurde, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 661 (1990) und damit in Verbindung stehender Resolutionen beschlossen wurden. Zweitens muss sich die Garantieleistung gegenüber einer der in Art. 3 genannten Personenkategorien richten. Die Norm erfasst also nicht jede Garantie allgemein, sondern knüpft das Verbot an diesen sachlichen Zusammenhang und an den Kreis der begünstigten oder betroffenen Personen.[1]

  • Erfasst ist die frühere irakische Regierung.
  • Erfasst sind natürliche oder juristische Personen in der Republik Irak.
  • Erfasst sind natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt im Auftrag oder zu Gunsten einer der unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen handeln.

[1]

Praktisch bedeutet das für ein KMU eine vorsichtige Vorabprüfung, bevor eine Garantie gestellt, bestätigt oder erfüllt wird: Wer ist die Gegenpartei, sitzt sie in der Republik Irak, und handelt jemand direkt oder indirekt im Auftrag oder zu Gunsten einer erfassten Person? Zusätzlich ist zu prüfen, ob die verlangte Garantieleistung auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen ist, dessen Durchführung durch die genannten UNO-Massnahmen direkt oder indirekt beeinträchtigt wurde. Der Wortlaut von Art. 3 nennt diese Voraussetzungen ausdrücklich; weitergehende Ausnahmen oder Abgrenzungen lassen sich aus dem hier vorliegenden Auszug nicht sicher ergänzen. Wenn die Einordnung nicht klar ist, sollte deshalb die vollständige Bestimmung im aktuellen Stand geprüft werden, statt Annahmen zu treffen.[1]

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