Was muss ein Schweizer KMU über die Vernehmlassung nach Art. 8 des Reglements vom 11. Oktober 1972 für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wissen?
Art. 8 regelt knapp nur einen Punkt: Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung besorgt. Für ein KMU ergibt sich daraus vor allem, dass die Zuständigkeit für diese Stellungnahme beim Präsidenten liegt; weitere Einzelheiten nennt der zitierte Artikel nicht und sollten im aktuellen Recht geprüft werden.
Der zitierte Art. 8 ist sehr eng gefasst. Er betrifft die «Vernehmlassung» nur für den Fall, dass «der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten» wird. Die Norm sagt also nicht allgemein, wie jede Vernehmlassung abläuft, sondern ordnet für diesen konkreten Verfahrensschritt die Zuständigkeit zu. Für ein KMU ist der sichere Kern deshalb: Wenn ein solcher Entscheid weitergezogen wird, ist nach diesem Artikel nicht das KMU selbst, sondern «der Präsident» dafür besorgt, dass die Vernehmlassung erfolgt.[1]
Wichtig ist auch, was Art. 8 gerade nicht sagt. Der Wortlaut enthält keine Frist, keine Formvorschriften, keine inhaltlichen Anforderungen und keine zusätzlichen Rollen anderer Beteiligter. Aus dem vorliegenden Beleg lässt sich daher nur die Zuständigkeitsregel ableiten, nicht aber ein vollständiger Ablauf des Rechtsmittelverfahrens. Für eine vorsichtige Einordnung sollte ein KMU deshalb prüfen, ob der angefochtene Entscheid tatsächlich ein Entscheid des genannten Schiedsgerichtes ist und ob das Verfahren beim «Bundesverwaltungsgericht» anhängig ist; erst dann greift die in Art. 8 genannte Zuständigkeit des Präsidenten für die Vernehmlassung.[1]
Oktober. Vor einem Verlassen auf diese Aussage sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]