Was muss ein Schweizer KMU über Art. 4 Sekretariat im Reglement vom 11. Oktober 1972 für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wissen?
Art. 4 regelt nur, wer das Sekretariat des Schiedsgerichts führt: Das Bundesamt für Sozialversicherung. Für ein KMU lässt sich aus der zitierten Bestimmung vor allem die organisatorische Zuständigkeit ableiten; weitere Aufgaben, Verfahren oder Folgen stehen in der vorliegenden Evidenz nicht.
Art. 4 trägt den Titel «Sekretariat» und enthält eine einzige klare Zuständigkeitsregel: «Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekretariat.» Daraus ergibt sich nach dem vorliegenden Text, dass die Sekretariatsfunktion beim Bundesamt für Sozialversicherung angesiedelt ist. Für ein KMU ist damit vor allem die organisatorische Einordnung erkennbar: Die Bestimmung sagt, welche Stelle das Sekretariat des Schiedsgerichts führt, nicht aber im hier vorliegenden Auszug, welche einzelnen Aufgaben das Sekretariat wahrnimmt oder welche Verfahrensschritte daraus folgen.[1]
Vorsichtig einzuordnen ist auch der Umfang der Aussage. Aus Art. 4 allein lässt sich nach der gelieferten Evidenz insbesondere nicht sicher ableiten, wie Eingaben einzureichen sind, welche Fristen gelten, wer Ansprechpartner in einem konkreten Verfahren ist oder ob besondere Formvorschriften bestehen. Ein KMU sollte deshalb diese Norm nur als Zuständigkeitsangabe lesen und für praktische oder verfahrensbezogene Fragen die übrigen Bestimmungen des Reglements sowie den aktuellen Fedlex-Stand prüfen, statt aus dem kurzen Wortlaut zusätzliche Pflichten oder Rechte abzuleiten.[1]
Vor einem Verlassen auf den Inhalt sollten die aktuell geltende Vorschrift und spätere Änderungen geprüft werden.[1]