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Was muss ein Schweizer KMU über Art. 1 des Reglements vom 11. Oktober 1972 für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wissen?

Art. 1 regelt nach dem vorliegenden Auszug nicht selbst die Fälle der Zuständigkeit. Er verweist dafür auf Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung. Für ein KMU heisst das vor allem: Die Zuständigkeit lässt sich aus Art. 1 allein nicht sicher bestimmen; die verwiesenen Bestimmungen müssen mitgeprüft werden.

Der vorliegende Art. 1 enthält eine reine Verweisungsregel zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Im zitierten Wortlaut steht nur, dass sich die Zuständigkeit nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung richtet. Für ein Schweizer KMU bedeutet das vorsichtig zusammengefasst: Aus Art. 1 allein ergibt sich weder abschliessend, wann das Schiedsgericht zuständig ist, noch für welche konkreten Streitigkeiten oder Beteiligten dies gilt. Wer prüfen muss, ob ein bestimmter Fall unter dieses Schiedsgericht fällt, sollte deshalb die beiden ausdrücklich genannten Verweisnormen im Zusammenhang lesen und nicht nur den Reglementstext isoliert verwenden.[1]

  • Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Frage überhaupt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft; Art. 1 behandelt nach dem vorliegenden Auszug nur diesen Punkt.
  • Stützen Sie sich für die eigentliche Zuständigkeitsprüfung auf die in Art. 1 genannten Grundlagen: Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung.
  • Leiten Sie aus Art. 1 keine weiteren Verfahrensregeln, Fristen, Kostenfolgen oder materiellen Rechte ab, weil der zitierte Text dazu nichts sagt.
  • Wenn eine belastbare Einordnung nötig ist, vergleichen Sie den Wortlaut des Reglements mit den verwiesenen Bestimmungen, statt Annahmen über den Anwendungsbereich zu treffen.

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Oktober.[1]

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