Was muss ein Schweizer KMU über Nebenbetriebe nach Art. 1 AZGV wissen?
Art. 1 AZGV nennt bestimmte Nebenbetriebe, die dem AZG unterstellt sind. Erfasst sind nur die ausdrücklich aufgeführten Kategorien sowie der Fall, dass in der Verordnung von «Unternehmen» die Rede ist: Dann sind auch diese Nebenbetriebe mitgemeint. Für ein KMU ist daher zuerst sauber zu prüfen, ob der eigene Betrieb genau unter eine der genannten Kategorien fällt.
Art. 1 AZGV regelt, welche «Nebenbetriebe» dem AZG unterstellt sind. Genannt werden: «Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe», «fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen», «Anlagen und Verkehre mit kantonaler Bewilligung, die von einem nach Artikel 1 Absatz 1 AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden», sowie «Pistenrettungsdienste und die für Präparierung, Instandhaltung, Überwachung und Betrieb touristischer Sportanlagen zuständigen Dienste, die von einem nach Artikel 1 Absatz 1 AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden». Für ein KMU bedeutet das: Nicht jeder Nebenbetrieb ist automatisch erfasst, sondern nur die in Art. 1 ausdrücklich beschriebenen Tätigkeiten und nur unter den dort genannten Voraussetzungen.[1]
Wichtig für die praktische Einordnung ist Absatz 2: «Wo in dieser Verordnung von Unternehmen die Rede ist, sind darunter auch die Nebenbetriebe nach Absatz 1 zu verstehen.» Wenn Ihr KMU in eine der genannten Kategorien fällt, werden Verweise der Verordnung auf «Unternehmen» also grundsätzlich auch auf diesen Nebenbetrieb angewendet. Eine vorsichtige Prüfung sollte deshalb zwei Punkte getrennt abklären: erstens, ob die konkrete Tätigkeit genau einer der aufgezählten Kategorien entspricht; zweitens, ob die zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind, insbesondere bei «Anlagen und Verkehre mit kantonaler Bewilligung» oder bei Diensten, die «von einem nach Artikel 1 Absatz 1 AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden».[1]
Vor einer verlässlichen Anwendung sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]