Was muss ein Schweizer KMU über Planungswerte nach Art. 23 USG wissen?
Art. 23 USG sagt knapp: Der Bundesrat legt Planungswerte für Lärm fest. Sie gelten für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen. Wichtig ist zudem: Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
Für ein KMU ist der Kern von Art. 23 USG eng umrissen: Es geht um Planungswerte für Lärm. Der Bundesrat legt diese Werte fest. Der Anwendungsbereich ist nach dem zitierten Wortlaut auf zwei Konstellationen bezogen: erstens auf die Planung neuer Bauzonen und zweitens auf den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen. Wenn ein Vorhaben in eine dieser Situationen fällt, sollte das Unternehmen prüfen, welche vom Bundesrat festgelegten Planungswerte einschlägig sind und ob das Projekt daran gemessen werden muss. Art. 23 selbst nennt dabei keine Zahlenwerte, sondern nur die gesetzliche Grundlage und den sachlichen Einsatzbereich der Planungswerte.[1]
Ebenso wichtig ist die Einordnung der Planungswerte im Verhältnis zu anderen Lärmschwellen: Nach Art. 23 USG liegen diese Planungswerte unter den Immissionsgrenzwerten. Daraus folgt vorsichtig zusammengefasst, dass sie strenger angesetzt sind als die Immissionsgrenzwerte. Für ein KMU bedeutet das vor allem, Begriffe nicht zu vermischen: Art. 23 regelt nicht allgemein jeden Lärmfall, sondern beschreibt eine besondere Vorsorgestufe für die genannten Planungs- und Schutzsituationen. Als praktischer Verifikationsschritt sollte vor einer Standort-, Bauzonen- oder Anlagenplanung geprüft werden, ob es sich um eine neue Bauzone oder um eine neue lärmige ortsfeste Anlage handelt und welche konkret vom Bundesrat festgelegten Werte aktuell massgeblich sind.[1]