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Was muss ein Schweizer KMU zur Veröffentlichung bei Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach Art. 18 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wissen?

Wenn die Wettbewerbskommission ein Prüfungsverfahren nach Artikel 32 des Gesetzes einleitet, muss dies in der nächstmöglichen Ausgabe des Bundesblattes und des Schweizerischen Handelsamtsblattes veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung nennt bestimmte Mindestangaben und enthält eine Frist für Stellungnahmen Dritter.

Art. 18 regelt nicht die materielle Prüfung des Zusammenschlusses, sondern die Veröffentlichung der Einleitung eines Prüfungsverfahrens. Ausgelöst wird die Veröffentlichung, wenn die Wettbewerbskommission beschliesst, ein Prüfungsverfahren nach Artikel 32 des Gesetzes einzuleiten. Für ein KMU ist damit vor allem wichtig: Die Einleitung bleibt nicht intern, sondern wird öffentlich bekannt gemacht. Die Verordnung schreibt zudem vor, wo diese Bekanntmachung erscheint, nämlich in der nächstmöglichen Ausgabe des Bundesblattes und des Schweizerischen Handelsamtsblattes. Wer betroffen ist oder ein Vorhaben begleitet, sollte deshalb diese beiden Publikationsorte im Blick behalten, sobald ein solches Verfahren eröffnet wird.[1]

  • Die Veröffentlichung muss Firma, Sitz und Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen enthalten.
  • Sie muss eine kurze Beschreibung des Zusammenschlusses enthalten.
  • Sie muss die Angabe der Frist enthalten, innert welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschlussvorhaben Stellung nehmen können.
  • Für KMU folgt daraus als vorsichtiger Prüfschritt: Nach einer Veröffentlichung sollte kontrolliert werden, ob diese Mindestangaben vollständig und korrekt wiedergegeben sind und welche Frist für Stellungnahmen genannt wird.

[1]

Der Wortlaut von Art. 18 zeigt damit vor allem den Umfang der öffentlichen Information und die Öffnung für Stellungnahmen Dritter. Die Norm sagt in dem zitierten Ausschnitt nicht mehr dazu, wie lang die Frist ist oder welche weiteren Verfahrensschritte danach folgen. Solche Punkte sollten daher nicht aus Art. 18 heraus ergänzt werden. Sicher lässt sich nur festhalten, dass die Veröffentlichung die genannten Unternehmensangaben, eine kurze Beschreibung des Zusammenschlusses und die Frist für Stellungnahmen Dritter enthalten muss. Wer sich auf die Regel stützen will, sollte deshalb den konkreten Veröffentlichungstext und den Zusammenhang mit dem erwähnten Prüfungsverfahren nach Artikel 32 des Gesetzes prüfen.[1]

Vor einem Verlassen darauf sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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