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Was muss ein Schweizer KMU zur Aufhebung einer Vertretung nach Art. 17 ABV-FINMA wissen?

Nach Art. 17 ABV-FINMA besteht eine klare Mitteilungspflicht: Wird eine Vertretung aufgehoben, teilt die ausländische Bank dies der FINMA mit. Aus dem vorliegenden Text ergeben sich keine weiteren Voraussetzungen, Fristen oder Formvorgaben; diese sollten vor einem Vorgehen zusätzlich geprüft werden.

Der vorliegende Art. 17 regelt knapp und direkt die Aufhebung einer Vertretung. Die Norm nennt als Pflichtige ausdrücklich «Die ausländische Bank» und verlangt, dass sie «der FINMA die Aufhebung einer Vertretung mit[teilt]». Für ein Schweizer KMU ist damit vor allem wichtig, den engen Regelungsgehalt nicht zu überdehnen: Aus dem zitierten Wortlaut folgt eine Mitteilung an die FINMA bei Aufhebung einer Vertretung, aber der bereitgestellte Auszug nennt keine weiteren materiellen Bedingungen, keine Frist und keine besondere Form der Meldung. Wer intern Zuständigkeiten oder Abläufe festlegt, sollte deshalb genau bei dieser Mitteilungspflicht ansetzen und zusätzliche Anforderungen nicht ohne Prüfung annehmen.[1]

  • Prüfen Sie zuerst, ob der Sachverhalt tatsächlich die «Aufhebung einer Vertretung» betrifft, weil genau dieser Fall in Art. 17 genannt ist.
  • Ordnen Sie die Pflicht richtig zu: Nach dem Wortlaut trifft die Mitteilungspflicht «die ausländische Bank».
  • Stellen Sie sicher, dass die Mitteilung an die FINMA erfolgt, weil nur diese Adressatin im zitierten Artikel genannt ist.
  • Gehen Sie vorsichtig vor, wenn Sie mehr als den Wortlaut ableiten möchten: Im vorliegenden Beleg stehen keine Angaben zu Frist, Form, Inhalt der Meldung oder weiteren Folgen; diese Punkte müssen vor dem Verlassen auf die Norm zusätzlich im aktuellen Recht und im Zusammenhang der übrigen Vorschriften geprüft werden.

[1]

Vor einer Verwendung muss die aktuell geltende Bestimmung sowie allfällige spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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