Was muss ein Schweizer KMU zu Art. 16 ABV-FINMA über den Geschäftsbericht wissen?
Art. 16 ABV-FINMA verlangt, dass die Vertretung der FINMA den Geschäftsbericht der vertretenen ausländischen Bank zustellt, und zwar innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Für ein KMU ist vor allem zu klären, ob es als Vertretung einer ausländischen Bank unter diese Pflicht fällt und wie die fristgerechte Einreichung organisatorisch sichergestellt wird.
Der Kern von Art. 16 ist eng gefasst: Nicht allgemein jedes Unternehmen, sondern «die Vertretung» hat eine konkrete Einreichungspflicht gegenüber der FINMA. Eingereicht werden muss «der Geschäftsbericht der vertretenen ausländischen Bank». Die Norm knüpft damit an eine bestimmte Funktion und an ein bestimmtes Dokument an. Für ein Schweizer KMU ist deshalb zuerst die Reichweite zu prüfen: Ist das Unternehmen tatsächlich die Vertretung einer ausländischen Bank im Sinn dieser Verordnung, dann betrifft die Pflicht den Geschäftsbericht der vertretenen ausländischen Bank und nicht irgendeinen eigenen Bericht des KMU.[1]
- Adressat der Pflicht ist «die Vertretung».
- Empfängerin ist die FINMA.
- Einzureichen ist «der Geschäftsbericht der vertretenen ausländischen Bank».
- Die Zustellung muss «innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres» erfolgen.
Praktisch folgt daraus für ein KMU vor allem ein vorsichtiger Verifikationsschritt: Es sollte intern festhalten, ob seine Rolle unter Art. 16 fällt, welches Geschäftsjahr der vertretenen ausländischen Bank massgeblich ist und wie die Zustellung an die FINMA fristgerecht dokumentiert wird. Aus dem vorliegenden Wortlaut ergeben sich keine weiteren Details zum Inhalt des Geschäftsberichts oder zu besonderen Ausnahmen. Soweit weitere Präzisierungen, Ausnahmen oder Verfahrensfragen relevant sein könnten, lässt sich das auf Basis des hier vorliegenden Auszugs nicht sicher ergänzen; vor einem Verlassen auf die Regel sollte deshalb der vollständige aktuelle Erlasstext geprüft werden.[1]
Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]