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Was muss ein Schweizer KMU über Art. 4 der Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wissen?

Aus den vorliegenden Belegen lässt sich nur sicher sagen, dass die Verordnung existiert und der angefragte Bezugspunkt Art. 4 ist. Der Inhalt von Art. 4 selbst ist im Beleg nicht wiedergegeben. Ein KMU sollte daher den vollständigen Wortlaut von Art. 4 in der massgeblichen Fedlex-Fassung prüfen, bevor es Geschäfte, Lieferungen, Zahlungen oder sonstige Handlungen mit Irak-Bezug beurteilt.

Die belastbare Aussage aus dem Beleg ist sehr eng: Es gibt eine «Verordnung vom 7. August über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak», und der relevante Anknüpfungspunkt ist «Art. 4». Der eigentliche Normtext von Art. 4 ist im bereitgestellten Material jedoch nicht enthalten. Deshalb lässt sich aus diesem Datensatz nicht seriös ableiten, welche Verbote, Bewilligungspflichten, Ausnahmen, Adressaten oder sachlichen Anwendungsbereiche Art. 4 konkret regelt. Für ein Schweizer KMU bedeutet das vor allem: Keine operative Schlussfolgerung allein aus dem Titel ziehen, sondern den vollständigen Wortlaut von Art. 4 in der verlinkten amtlichen Fassung lesen und erst danach interne Prüfungen zu betroffenen Geschäften vornehmen.[1]

  • Prüfen Sie in der amtlichen Fedlex-Fassung den vollständigen Wortlaut von «Art. 4».
  • Klären Sie erst danach, ob Ihre Tätigkeit überhaupt in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
  • Leiten Sie aus dem blossen Verordnungstitel keine Annahmen zu Verboten, Ausnahmen oder Melde- bzw. Bewilligungspflichten ab.
  • Wenn Art. 4 für Ihr Geschäft relevant erscheint, gleichen Sie den Wortlaut mit Ihren konkreten Vorgängen wie Lieferungen, Zahlungen, Verträgen oder Dienstleistungen mit Irak-Bezug ab.
  • Falls der Artikel Ausnahmen oder weitere Absätze enthält, müssen diese vollständig geprüft werden; aus dem vorliegenden Beleg können sie nicht sicher zusammengefasst werden.

[1]

August über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak» mit Verweis auf «Art. 4».[1]

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