Was muss ein Schweizer KMU über den Ausstand nach Art. 3 des Reglements vom 11. Oktober 1972 für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wissen?
Art. 3 regelt den Ausstand nicht selbst im Detail, sondern verweist dafür sinngemäss auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. Für ein KMU heisst das vor allem: Bei Fragen zur Unparteilichkeit im Verfahren vor diesem Schiedsgericht muss die Ausstandsregel anhand dieses Verweises geprüft werden, nicht nur anhand des Reglements allein.
Art. 3 trägt den Titel «Ausstand» und enthält eine reine Verweisungsnorm. Danach ist für die Ausstandsregelung Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren «sinngemäss anwendbar». Für ein KMU ist der sichere Kern deshalb: Das Reglement nennt das Thema Ausstand ausdrücklich, beschreibt die einzelnen Ausstandsgründe aber in diesem Artikel nicht selbst. Wer beurteilen will, ob eine mitwirkende Person im Verfahren vor dem Schiedsgericht in den Ausstand treten muss, muss den verwiesenen Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mitprüfen und auf das Schiedsgerichtsverfahren sinngemäss übertragen.[1]
Praktisch wichtig ist auch der Umfang des Artikels: Aus dem zitierten Wortlaut ergibt sich nur, dass die Ausstandsregelung über den Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz läuft. Aus dem vorliegenden Beleg ergeben sich dagegen keine Einzelheiten zu Voraussetzungen, Verfahren, Fristen oder Folgen eines Ausstands. Ein KMU sollte daher vorsichtig nur Folgendes ableiten: Es gibt eine anwendbare Ausstandsordnung, sie steht aber nicht vollständig in Art. 3 selbst. Vor einem Verlassen auf diese Norm sollte deshalb der aktuelle Wortlaut von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren sowie der Zusammenhang des Schiedsgerichtsverfahrens geprüft werden.[1]
Oktober. Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Vorschrift und spätere Änderungen geprüft werden.[1]