Was muss ein Schweizer KMU über das Inkrafttreten nach Art. 10 RS 831.143.15 wissen?
Nach Art. 10 ersetzt dieses Reglement dasjenige vom 12. Dezember und tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Für ein KMU lässt sich aus der vorliegenden Stelle nur der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Ersetzung des früheren Reglements sicher entnehmen; für die heutige Rechtslage sollte die aktuelle Fassung geprüft werden.
Art. 10 regelt nur das Inkrafttreten. Aus dem zitierten Wortlaut ergeben sich zwei sichere Aussagen: Erstens ersetzt «Dieses Reglement» dasjenige vom 12. Dezember. Zweitens «tritt es am 1. Januar 1973 in Kraft». Für ein KMU bedeutet das vor allem, dass ab diesem Zeitpunkt nach der zitierten Bestimmung nicht mehr das frühere Reglement, sondern das Reglement vom 11. Oktober massgeblich sein sollte. Mehr zum sachlichen Anwendungsbereich, zu Pflichten oder zu Verfahrensschritten steht in der hier vorliegenden Normstelle nicht und sollte daher nicht aus Art. 10 herausgelesen werden.[1]
Praktisch ist die Aussage von Art. 10 eng begrenzt: Er nennt den Ablösungsakt und den Zeitpunkt des Inkrafttretens, aber keine Übergangsregeln, keine Ausnahmen und keine zusätzlichen Bedingungen. Wenn ein KMU wissen muss, ob heute noch genau diese Fassung gilt oder ob spätere Änderungen relevant sind, reicht diese einzelne Bestimmung allein nicht aus. Eine vorsichtige Prüfung sollte deshalb mindestens bestätigen, dass man die richtige aktuelle Fassung des Reglements und den einschlägigen Stand der Norm konsultiert, bevor man sich darauf stützt.[1]