Was muss ein Schweizer KMU über Ruhetage bei Abwesenheit nach Art. 22 AZGV wissen?
Art. 22 AZGV regelt, wie der Anspruch auf Ruhetage bei bestimmten Abwesenheiten herabgesetzt wird. Er nennt die betroffenen Abwesenheitsgründe, zwei zulässige Methoden der Kürzung sowie die Pflicht, die gewählte Methode mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren. Für Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen sind auch andere, aber gleichwertige Lösungen möglich.
Art. 22 AZGV betrifft Ruhetage bei Abwesenheit und nennt die Fälle, in denen der Anspruch auf Ruhetage herabgesetzt wird: Krankheit, Unfall, unbezahlter Urlaub oder Mutterschaftsurlaub sowie Abwesenheit von mehr als 6 zusammenhängenden Tagen infolge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst. Für diese Fälle sieht die Bestimmung zwei Arten der Herabsetzung vor. Entweder wird pro 7 Abwesenheitstage im Kalenderjahr der Anspruch um einen Ruhetag und ab 33 Abwesenheitstage im Kalenderjahr um einen zusätzlichen Ruhetag pro 33 Abwesenheitstage herabgesetzt. Oder die in die Abwesenheit fallenden Sonntage und die nach Artikel 19 Absatz 1 als Sonntage geltenden Feiertage gelten als bezogene Ruhetage. Für ein KMU ist daher zuerst zu prüfen, ob es überhaupt in den sachlichen Anwendungsbereich der AZGV fällt und ob genau einer der in Art. 22 genannten Abwesenheitsgründe vorliegt.[1]
Wichtig ist nicht nur die Kürzungsregel selbst, sondern auch das Vorgehen. Art. 22 Absatz 2 verlangt, dass vereinbart wird, ob der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 1 Buchstabe b herabgesetzt wird; diese Vereinbarung ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu treffen. Zusätzlich erlaubt Absatz 3 Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen, mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andere Lösungen zu vereinbaren. Diese andere Lösung ist aber nur zulässig, wenn sie jener nach Absatz 1 gleichwertig ist. Praktisch heisst das: Ein Unternehmen sollte die gewählte Methode oder eine allfällige alternative, gleichwertige Lösung sauber dokumentieren und vor der Anwendung anhand des genauen Wortlauts von Art. 22 prüfen, statt Ausnahmen oder weitere Spielräume zu vermuten, die im zitierten Text nicht ausdrücklich genannt sind.[1]
Vor einer verlässlichen Anwendung sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]